Männergesangverein Noßdorf e.V.
Die Ansprechpartner Ihrer Wahl:
Vorsitzender
Carsten Thiele-Mattern Immanuel-Kant-Straße 7
03149 Forst
Tel: 666910
Stellvertr. Vorsitzender
Ulrich Fiedler Hermann-Standtke-Str. 4
03149
Forst Tel: 99355
Kassenführer
Thomas Neuhunger Noßdorfer Straße 21 a
03149
Forst Tel: 983845
1. Schriftführer
Helge Wiener Zum Turnplatz
4
03149
Forst Tel: 667026
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S A T Z U N G
des Männergesangvereins Noßdorf e.V. vom 31.05.1991 in der Fassung der 1. Änderung vom 25.03.1992, der 2. Änderung vom 24.01.1993, der 3. Änderung vom 18.01.1998 und der 4. Änderung vom 25.01.2015
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „MÄNNERGESANGVEREIN NOSSDORF“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in der
STADT FORST – NOSSDORF.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen: Er hält regelmäßig Chorproben ab, führt Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen durch und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er ist parteipolitisch neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch mittelbare Unterstützung
oder Förderung politischer Parteien verwenden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszweckes werden aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln, eventuellen Umlagen und aus Überschüssen geselliger Veranstaltungen aufgebracht.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven – und passiven (fördernden) Mitgliedern.
Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte männliche Person nach vollendetem 16.
Lebensjahr sein.
Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen
des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihm zu.
Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand mündlich zu beantragen. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme in einfacher Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder in einer Chorprobe und dem Eintrag in die Stammrolle.
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Von den aktiven und passiven Mitgliedern werden Beiträge und Umlagen erhoben. Die
Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie Zeitpunkt, Höhe und Gründe für
Umlagen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliedsliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste (Stammrolle)
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragssschulden nicht bezahlt wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschluss-
fassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über
den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Brief bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungs-
frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt und eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singestunden teilzunehmen.
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlegesätze sind
pünktlich zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen, im
übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
des Zweckes und der Gründe verlangt.
Der erweiterte Vorstand kann auf Beschluss des Vorstandes ebenfalls eine außerordent-
liche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe ein-
berufen.
Eine Mitgliederversammlung ist vier Wochen vorher durch Aushang im Vereinslokal und
durch die regionale Tagespresse unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom jeweils ältesten Vorstandsmitglied
geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss
folgende Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versamm-
leiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen.
Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl von 3 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und eventueller Umlagen
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach §§ 3 und 4 der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Der
Versammlungsleiter hat zur Begründung in der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu verändern.
§ 8 Der Vorstand und erweiterte Vorstand
Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell-
vertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam vertreten. Einer von ihnen muss der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vor-
standsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Zum erweiterten Vorstand zählen die 4 Stimmführer, ein 1. und 2. Notenwart sowie ein
stellvertretender Schriftführer. Auch diese werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 9 Der Chorleiter
Er wird vom Vorstand berufen. Seine Tätigkeit wird in einem Chorvertrag geregelt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festge-
legten Mehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und
Kultur.
Forst – Noßdorf, 25.01.2015